Quorum: Ein Beschlussfähigkeits-Quorum für Aufstellungsversammlungen von 5% ist unter dem demokratischen Legitimationsaspekten nicht ausreichend.
5a. Die Mindestzahl der stimmberechtigten Mitglieder ist im Entwurf unbestimmt
Antrag (PDF): | Antrag zur Änderung der Satzung und der Wahlordnung |
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Antragsteller*in: | Michael Schmelich |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Modifizierte Übernahme |
Eingereicht: | 11.01.2019, 04:16 |
In I. wird im neu gefassten § 5 Abs. 5 wird in Satz 2 die Angabe "5 Prozent" durch "7,5 Prozent" ersetzt - der Zweiter Teil des Antrages wird vom Antragssteller zurückgezogen
Versammlungen zur Aufstellung von Bewerber*innen für Wahlen der unterschiedlichen Gebietskörperschaften sind beschlussfähig, wenn 10 Prozent der im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens drei Mitglieder, anwesend sind.. § 5a Wahlen zur Aufstellung von Listen für die Wahlen der Stadtbezirksbeiräte und der Ortschaftsräte (1) Die Aufstellung der Listen für die Wahlen der Stadtbezirksbeiräte und der Ortschaftsräte erfolgt grundsätzlich durch die wahlberechtigten Mitglieder im Stadtbezirk beziehungsweise der Ortschaft, soweit die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder mindestens 7 beträgt.
Quorum: Ein Beschlussfähigkeits-Quorum für Aufstellungsversammlungen von 5% ist unter dem demokratischen Legitimationsaspekten nicht ausreichend.
5a. Die Mindestzahl der stimmberechtigten Mitglieder ist im Entwurf unbestimmt
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